Das Regionale Raumordnungsprogramm
des Landkreises Vechta und seine Bedeutung für die Stadt Dinklage
- Rechte und Pflichten der Stadt Dinklage -
- Eine Kurzdarstellung zum Regionalen Raumordnungsprogramm -
(AS) Der Landkreis Vechta hat 1991 ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) aufgestellt (§ 7 NROG). In diesem RROP ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Landkreises auf der Grundlage des Landesraumordnungsprogrammes (LROP) dargestellt (§ 6 NROG), welches im Jahr 2007 fortgeschrieben wurde.
Das RROP des Landkreises Vechta wurde per Verfügung der Bezirksregierung am 12.Februar 1997 genehmigt (Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems am 24.Oktober 1997). Es tritt sieben Jahre nach seiner Veröffentlichung außer Kraft, sofern es nicht vorher neu aufgestellt wird (§ 8 NROG). Damit ist das RROP mittlerweile schon wieder überholt. Nichtsdestotrotz bleiben die dargestellten Ziele, wenn auch nicht verbindlich, so doch zumindest vom Grundsatz erhalten. Verbindlich ist somit lediglich zunächst das LROP bei allen Planungen weiter zu beachten.
Die Raumordnungsplanung soll allgemein die Entwicklung des Landes und seiner Teile unter Beachtung der naturräumlichen und sonstigen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes, der Pflege und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernisse für die Allgemeinheit und den Einzelnen fördern. (§ 1 NROG)
Die Grundsätze der Raumordnung nach dem LROP gelten unmittelbar für Behörden des Bundes und des Landes, für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die öffentlichen Planungsträger.
Die zuvor genannten Stellen haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an die Ziele der Raumordnung anzupassen Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung haben dem Einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung. (Auszug § 10 NROG)
Im RROP werden Ziele der Raumordnung festgelegt. Dabei sind die im LROP für den Planungsraum enthaltenen konkreten Ziele der Raumordnung zu übernehmen und, soweit es erforderlich ist, näher festzulegen. Für die Entwicklung des Planungsraumes können weitere Ziele der Raumordnung festgelegt werden, soweit sie mit den Grundsätzen der Raumordnung und den Zielen des LROP in Einklang stehen. Daneben sind diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das LROP den RROP`en vorbehalten sind.
Kurz gesagt, es handelt sich bei der Regionalen Raumordnungsplanung um eine behördenverbindliche Vorgabe. Die Bauleitpläne, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, sind an den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Das RROP setzt für die Stadt Dinklage ein so genanntes Grundzentrum fest. Die Stadt hat demzufolge zentrale Einrichtungen zur Deckung des allgemeinen und täglichen Grundbedarfs zu sichern und zu fördern.
Gemäß der Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 08.02.1968 „zentrale Orte und ihre Verflechtungsbereiche“ sollen eine Mittelpunktschule (Hauptschule), Spiel- und Sportstätten, sowie gewisse Einrichtungen der gesundheitlichen Betreuung (Arzt, Apotheke), ferner Einzelhandels-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe vorhanden sein. Als Richtwert für die Einwohnerzahl des Nahbereichs wird 5.000 genannt.
Das RROP setzt darüber hinaus folgende Akzente für die Stadt Dinklage durch folgende Darstellungen fest:
1. Vorsorgegebiete(1) für die Land- und Forstwirtschaft,
2. Vorsorge- und Vorranggebiete (2) für Natur und Landschaft,
3. Vorsorgegebiete für die Erholung,
4. Gemeinde mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung ,
5. Regional bedeutsame Sportanlage,
6. Zentrale Kläranlage,
7. Vordringlicher Bedarf der Erschließung von BAB Abfahrt bis zur Märschendorfer Straße als Ortsumgehung.
Das RROP bildet die Handlungsgrundlage für die Stadt Dinklage. Die behördenverbindlichen Vorgaben des RROP´s sind durch die Stadtverwaltung und durch die politischen Gremien umzusetzen bzw. zu befolgen und zu berücksichtigen.
Die Stadt Dinklage hat demzufolge ein vielfältiges Aufgabenspektrum zu erfüllen, das sie im Rahmen ihrer Planungshoheit und ihrer Fürsorgepflicht umzusetzen hat.
Zukünftige Arbeitsschwerpunkte der Stadt Dinklage ergeben sich hiernach im wesentlichen für
1. die Erschließung der Gewerbegebiete an der Märschendorfer Straße sowie der Herstellung der Ortsumgehung,
2. die Einrichtung eines großräumigen Naherholungsangebotes mit zentralen Einrichtungen,
3. die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen (beispielsweise § 28 NNatG / § 26, 27 und 28a-c NNatG) und
4. die Sicherung der Land- und Forstwirtschaft
Für die Stadt Dinklage ist festzustellen, dass die Rechte der Stadt im Rahmen ihrer Planungshoheit zwar ausgefüllt werden, jedoch erheblicher Handlungsbedarf für die zuvor genannten Punkte besteht.
Um Dinklage zukunfts- und wettbewerbsfähig zu machen, d.h. u.a. Steigerung der Attraktivität Dinklages als Wirtschaftsstandort und gleichzeitig Förderung der Wohn- und Lebensqualität, sind entsprechende Planungen, z.B. für die Ortsumgehung oder für den Burgwald, im Einvernehmen mit der ansässigen Land- und Forstwirtschaft zeitnah vorzubereiten.
Hier geht es um die vorsorgende Planung der Stadt für das Allgemeinwohl, welches in erheblichem Maß von der Attraktivität des Standortes abhängt.
Die Stadt Dinklage sollte aus diesem Grund unter Berücksichtigung des Regionalen Raumordnungsprogramms die längst fällige Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes vorbereiten und ihr Angebot an den bestehenden und zeitgemäßen kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Erfordernissen anpassen.
Darüber hinaus sollte, weil mir dieser Punkt besonders am Herzen liegt, ein Konzept für den Burgwald erstellt werden, welches sowohl die Naherholung, den Naturschutz einschließlich des Biotopverbunds und die Land- und Forstwirtschaft auf einen gemeinsamen Nenner bringt.
Wohl dem, der die Probleme erkennt und löst!
Viel Glück und Geschick bei der Vorbereitung der umfangreichen Planung wünscht die SPD !!!
(1) In Vorsorgegebieten sind alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so abzustimmen, dass diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden.
Da das RROP Vechta noch aus dem LROP 1982 entwickelt wurde, wurden noch Gebiete mit besonderer Bedeutung dargestellt, die aber die gleiche Funktion haben, wie die Vorsorgegebiet, die es seit dem LROP 1994 gibt.
(2) In Vorranggebieten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der Zweckbestimmung vereinbar sein. (Vorrang vor Vorsorge)
In Gemeinden mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung ist die Sicherung und Entwicklung von über den Eigenbedarf hinausgehenden Anlagen und Einrichtungen für die Erholung der Bevölkerung ein besonderes Ziel.