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Energiegewinnung contra Landwirtschaft

Biomasse einst hochgelobt, heute Konkurrent zu landwirtschaftlicher Nutzfläche und anderen Nutzungen steht heute am Rande der Wirtschaftlichkeit.
Nach § 35 Abs. 6 Nr. 6 Bstb. d) BauGB sind Biomasseanlagen mit einer Leistung von bis zu 0,5 MW im Außenbereich unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen und sofern andere Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen privilegiert. Dies ist genau so vom Gesetzgeber vorgesehen und natürlich auch gewollt.
Anlagen mit einer über 0,5 MW hinausgehenden Leistung sind nicht privilegiert und bedürfen einer raumordnerischen Vorbereitung. Grundsätzlich, so hat es sich im Laufe der letzen Jahrzehnte erwiesen, macht die technische Fortentwicklung, insbesondere auch im Bereich der Erzeugung und (Aus-)Nutzung regenerativer Energien, rasante Fortschritte. Anlagen von 0,5 MW sind i.d.R., so wie oben geschildert vom Gesetzgeber vorgesehen, an landwirtschaftliche Betriebe und deren Erzeugnisse gebunden.
Entstehen privilegierte Biogasanlagen wird künftig auch wegen der zuvor genannten technischen Weiterentwicklungen mit nachträglichen Aufrüstungs-/Nachrüstungsanträgen zu rechnen sein, um die Ausnutzung der Anlagen zu optimieren.
Sofern bauleitplanerisch keine Vorkehrungen für die Ausweisung von Eignungsflächen oder zur Standortkonzentration getroffen werden, besteht die Gefahr der ungesteuerten / ungeordneten Errichtung von Biogasanlagen in Dinklage. Um dem vorzubeugen, ist in einem ersten Schritt unverzüglich mit der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes zu beginnen in dem die Sondergebiete für Biogasanlagen darzustellen sind. Hierzu ist die Darstellung der Grundnutzung (i.d.R. Flächen für die Landwirtschaft) und die Darstellung der Konzentrationszone als zusätzliche Nutzung (überlagernde Darstellung) in Form des Sondergebietes zu wählen.

Dem Antrag der SPD-Fraktion auf Aufstellung des Flächennutzungsplanes zur Steuerung der möglichen Entwicklung von Biomasseanlagen im Außenbereich wird insoweit gefolgt, als mit einer Ausschlussplanung in einem genau definierten Radius ausgehend vom Stadtgebiet Biomasseanlagen ausgeschlossen werden.